Den Pflegekräften kommt im Rahmen der Dekubitus-Vorbeugung und -Behandlung die wohl umfassendste, wichtigste Aufgabe zu. Sie sind, auch rechtlich, für die Durchführung der Pflege, Versorgung und Betreuung verantwortlich.

Um das Risiko der Entstehung eines Dekubitus richtig erkennen, Sie als Betroffene entsprechend beraten und den behandelnden Arzt von notwendigen Maßnahmen und Hilfsmitteln im Rahmen der Dekubitusprophylaxe überzeugen zu können, müssen die Pflegekräfte über aktuelles Wissen und praktische Kompetenzen verfügen.

Viele Pflegekräfte in der ambulanten und stationären Pflege sehen sich jedoch unter einem enormen Zeitdruck. Betroffene erhalten oft nur die Minimalleistung, die der Zeitrahmen und die Vergütung durch die Krankenkassen zulassen. Weil Pflegekräfte oft nicht wissen, welche pflegerischen Maßnahmen und Hilfsmittel es überhaupt im Rahmen der Dekubitusversorgung gibt und welche Pflichten zum Beispiel die Krankenkassen bei der Versorgung ihrer Mitglieder mit entsprechenden Hilfsmitteln haben, bleiben Möglichkeiten ungenutzt.

Ihr Angehöriger wird von einem ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung betreut?

Die Pflegekräfte dieser Einrichtung oder des ambulanten Pflegedienstes sind für die pflegerischen Maßnahmen und die Versorgung Ihres Angehörigen mit den entsprechenden Hilfsmitteln verantwortlich. In § 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI – Soziale Pflegeversicherung heißt es dazu:

„Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.“

Mit den hier auf unserer Internetseite für Betroffene, Angehörige und Bezugspersonen vorliegenden Informationen versuchen wir, Ihnen aktuelles Wissen in verständlicher Sprache zu vermitteln. Pflegekräfte finden ausführliche Fachinformationen im Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege vom Deutschen Netzwerk für Qualitätssicherung in der Pflege (DNQP) und in den Dekubitus-Richtlinien der internationalen Dekubitus-Fachgesellschaften EPUAP, NPUAP und PPPIA.

Sprechen Sie die Pflegekräfte Ihres ambulanten Pflegedienstes oder in der stationären Pflege gezielt auf der Dekubitus-Vorbeugung und ggf. -Behandlung an. Stimmen Sie sich mit ihnen ab.

Zumal die Pflegekräfte für die sach- und fachgerechte Planung und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen verantwortlich sind. Von der Bestimmung des Dekubitusrisikos bzw. der Erkennung eines bereits entstandenen Dekubitus gemeinsam mit dem behandelnden Arzt über spezielle aktivitäts- und bewegungsfördernde Maßnahmen bis hin zum Einsatz der entsprechenden Hilfsmittel.

Sie können sich gegenseitig und damit Ihren Angehörigen unterstützen. Gemeinsam viel erreichen.

Im Idealfall arbeiten die Pflegekräfte auch mit dem (Haus-)Arzt Ihres Angehörigen zusammen. Sie können so Verzögerungen und die Ablehnung von Verordnungen durch die Krankenkasse oder gar eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vermeiden.

Sollte ein solches Gespräch nicht zustande kommen und die Pflegekraft zum Beispiel auf den Zeitmangel verweisen, erinnern Sie sie freundlich aber bestimmt daran, dass die Pflege und Versorgung eines Menschen mit Dekubitus noch deutlich aufwändiger und die Vorbeugung daher auch im Interesse der Pflegekraft wichtig ist. Ganz abgesehen davon, dass sie zu den grundlegenden Pflichten von Einrichtungen der ambulanten wie stationären Pflege gehört.

Beratung, Schulung oder Anleitung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bzw. Bezugspersonen gehören zum Leistungsumfang jeder stationären Pflegeeinrichtung. Beziehen Sie Pflegegeld in der ambulanten Pflege und wird die Beratung, Anleitung und Schulung individuell, im häuslichen Umfeld durchgeführt, kann sie nach § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI abgerechnet werden.

Sie betreuen Ihren Angehörigen zu Hause, allein oder mit Unterstützung von Nachbarn und Freunden?

Nutzen Sie das Beratungs- und Unterstützungsangebot eines offiziellen, von den Kranken- und Pflegekassen finanzierten Pflegestützpunktes. Sie sollten dort gebührenfrei alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen erhalten.

Pflegestützpunkte in Ihre Nähe finden Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung über die Internetseiten des jeweiligen Bundeslandes oder speziell dafür eingerichteten Internetseiten: Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen und BremerhavenHamburg | Hessen | Mecklenburg-VorpommernNiedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen-AnhaltSchleswig-Holstein | Thüringen

In Sachsen gibt es keine offiziellen Pflegestützpunkte sondern eine sogenannte „vernetzte Pflege“. Betroffenen wenden sich dort direkt an die Pflege- bzw. Krankenkasse des Pflegebedürftigen.

Privat Versicherte können sich an die zentrale Beratungsstelle der privaten Krankenversicherungen wenden. Sie finden auf der Internetseite der Compass-Pflegeberatung auch Informationen über den Ablauf einer Pflegeberatung und Zugang zu Ihrem Pflegeberater vor Ort.

Bitte beachten Sie: „Pflegestützpunkt“ ist kein geschützter Begriff. Allein aus dem Namen können Sie also nicht schließen, ob es sich um einen offiziellen Pflegestützpunkt der Kranken- und Pflegekassen oder die Beratungsstelle eines in der Pflege tätigen Unternehmens oder Verbandes handelt.

Auf beiden Seiten gibt es gute und schlechte Beratungen, gänzlich unabhängig und neutral sind beide aufgrund der hinter ihrer Arbeit stehenden Interessen nicht. Informieren Sie sich also am besten vorab über das Thema Dekubitus. Sie können dann besser einschätzen, in welcher Richtung die Beratung verläuft.

Beziehen Sie Pflegegeld und ist eine Beratung, Schulung oder Anleitung in Ihrer häuslichen Umgebung erforderlich, kann sie analog zur ambulanten Pflege nach § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI – Soziale Pflegeversicherung abgerechnet werden. Sprechen Sie Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe an.

Dekubitus-Fachinformationen für interessierte Pflegekräfte

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