Die notwendigen Hilfsmittel werden von einem Sanitätsfachhändler oder Homecare-Unternehmen im Auftrag der Krankenkasse ausgeliefert.
Für die meisten von ihnen ist die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Vorbeugung oder Behandlung eines Dekubitus ein Thema unter vielen. Oft wird es nur am Rande behandelt, werden Hilfsmittel entsprechend Verordnung einfach ausgeliefert oder durch ein gerade auf Lager liegendes System ersetzt. Berücksichtigt werden dabei meist die Angaben der Hilfsmittel-Hersteller. Auch wenn sie noch so unglaubwürdig oder ganz offensichtlich falsch sind. Hauptsache, es geht schnell und bedeutet möglichst wenig Diskussionen mit der Krankenkasse.
Im Idealfall haben Sie gemeinsam mit Pflegekräften und dem behandelnden Arzt die Hilfsmittel sorgfältig ausgewählt. Haben dabei die individuellen Bedürfnisse Ihres Pflegebedürftigen einschließlich seines Lebensalltags und der (häuslichen) Umgebung berücksichtig. Durch die Vorgehensweise vieler Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen wird Ihre bereits geleistete Arbeit zunichte gemacht. Nicht immer vorsätzlich, oft aber zumindest grob fahrlässig.
Nicht alle Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen arbeiten so. Achten Sie bei der Zusammenarbeit mit ihnen deshalb besonders auf die folgenden Punkte:
Von der Verordnung abweichende Lieferung
In manchen Fällen kann es durchaus richtig sein, wenn der Lieferant des Hilfsmittels von der Verordnung des Arztes abweicht. Stellt er zum Beispiel bei der Anlieferung fest, dass dieses Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht für Ihren Angehörigen oder zum Beispiel sein (häusliches) Umfeld geeignet ist oder eine Gefahr für Ihren Angehörigen darstellt, weil zum Beispiel bei einem Liegesystem Sicherheitsabstände im Bett nicht eingehalten werden.
In vielen Fällen wird aber auch einfach ein anderes Hilfsmittel geliefert, weil es im Lager verfügbar war oder von der Krankenkasse so gewünscht wurde.
Lieferung entsprechend Verordnung
Viele Hilfsmittel zur Dekubitus-Vorbeugung und -Behandlung sind für den Wiedereinsatz vorgesehen. Das heißt, Sie bekommen ein Hilfsmittel, das bereits bei einem anderen Pflegebedürftigen eingesetzt wurde.
In der Regel spricht nichts gegen einen Wiedereinsatz. Der sogenannte Betreiber eines Medizinproduktes, hier des Hilfsmittels, ist für die hygienische Sauberkeit des Hilfsmittels, seine Funktionsfähigkeit und ggf. Wartung und Instandhaltung verantwortlich. So steht es in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Leider kommen nicht alle Sanitätsfachhändler und Homecare-Unternehmen dieser Verpflichtung nach.
Es sind deshalb auch bei Lieferung entsprechend Verordnung einige Dinge zu beachten:
Die Bedeutung der Zeit
Bei der Vorbeugung von Dekubitus spielt die Zeit eine wichtige Rolle. In Abhängigkeit von der Konstitution und Disposition Ihres Angehörigen können schon kleine Drücke in kurzer Zeit massive Hautschädigungen hervorrufen. Nicht ohne Grund wird im Expertenstandard Dekubitusprophylaxe für die Pflege ein unverzüglicher Einsatz der Hilfsmittel verlangt.
Schulung und Anleitung im Umgang mit dem Hilfsmittel
Der Lieferant des Hilfsmittels ist laut Medizinproduktegesetz (MPG) verpflichtet, den Anwender des Hilfsmittels, also wenn möglich den Betroffenen, sonst seine Angehörigen, Bezugspersonen und Pflegekräfte in der Anwendung des Medizinproduktes zu schulen. Er muss Ihnen wichtige Informationen zum Einsatz des Hilfsmittels, zur Reinigung und ggf. Desinfektion geben.