Die notwendigen Hilfsmittel werden von einem Sanitätsfachhändler oder Homecare-Unternehmen im Auftrag der Krankenkasse ausgeliefert.

Für die meisten von ihnen ist die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Vorbeugung oder Behandlung eines Dekubitus ein Thema unter vielen. Oft wird es nur am Rande behandelt, werden Hilfsmittel entsprechend Verordnung einfach ausgeliefert oder durch ein gerade auf Lager liegendes System ersetzt. Berücksichtigt werden dabei meist die Angaben der Hilfsmittel-Hersteller. Auch wenn sie noch so unglaubwürdig oder ganz offensichtlich falsch sind. Hauptsache, es geht schnell und bedeutet möglichst wenig Diskussionen mit der Krankenkasse.

Im Idealfall haben Sie gemeinsam mit Pflegekräften und dem behandelnden Arzt die Hilfsmittel sorgfältig ausgewählt. Haben dabei die individuellen Bedürfnisse Ihres Pflegebedürftigen einschließlich seines Lebensalltags und der (häuslichen) Umgebung berücksichtig. Durch die Vorgehensweise vieler Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen wird Ihre bereits geleistete Arbeit zunichte gemacht. Nicht immer vorsätzlich, oft aber zumindest grob fahrlässig.

Nicht alle Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen arbeiten so. Achten Sie bei der Zusammenarbeit mit ihnen deshalb besonders auf die folgenden Punkte:

Von der Verordnung abweichende Lieferung

In manchen Fällen kann es durchaus richtig sein, wenn der Lieferant des Hilfsmittels von der Verordnung des Arztes abweicht. Stellt er zum Beispiel bei der Anlieferung fest, dass dieses Hilfsmittel aus seiner Sicht nicht für Ihren Angehörigen oder zum Beispiel sein (häusliches) Umfeld geeignet ist oder eine Gefahr für Ihren Angehörigen darstellt, weil zum Beispiel bei einem Liegesystem Sicherheitsabstände im Bett nicht eingehalten werden.

In vielen Fällen wird aber auch einfach ein anderes Hilfsmittel geliefert, weil es im Lager verfügbar war oder von der Krankenkasse so gewünscht wurde.

Eine Abweichung von der Verordnung darf nicht ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Wurde nicht das Hilfsmittel geliefert, welches der Arzt Ihrem Angehörigen verordnet hat, ohne vorher Rücksprache mit Ihnen und dem Arzt zu halten, nehmen Sie das Hilfsmittel daher am besten nur unter Vorbehalt an und verlangen

  • den kurzfristigen Austausch gegen das verordnete Hilfsmittel oder
  • die Klärung der Gründe für die abweichende Lieferung mit dem behandelnden Arzt.

Letztlich ist der Arzt gemeinsam mit den Pflegekräften für den Einsatz der richtigen Hilfsmittel verantwortlich. Nur er kann entscheiden, ob sich das alternativ eingesetzte Hilfsmittel für die Versorgung im individuellen Fall Ihres Angehörigen eignet. Seine Entscheidung trifft der Arzt (hoffentlich) gemeinsam mit Ihnen und den bereits involvierten Pflegekräften.

Lieferung entsprechend Verordnung

Viele Hilfsmittel zur Dekubitus-Vorbeugung und -Behandlung sind für den Wiedereinsatz vorgesehen. Das heißt, Sie bekommen ein Hilfsmittel, das bereits bei einem anderen Pflegebedürftigen eingesetzt wurde.

In der Regel spricht nichts gegen einen Wiedereinsatz. Der sogenannte Betreiber eines Medizinproduktes, hier des Hilfsmittels, ist für die hygienische Sauberkeit des Hilfsmittels, seine Funktionsfähigkeit und ggf. Wartung und Instandhaltung verantwortlich. So steht es in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Leider kommen nicht alle Sanitätsfachhändler und Homecare-Unternehmen dieser Verpflichtung nach.

Es sind deshalb auch bei Lieferung entsprechend Verordnung einige Dinge zu beachten:

Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf ein sauberes Hilfsmittel. Kontrollieren Sie bei Anlieferung, ob das Hilfsmittel zumindest optisch sauber ist. Prüfen Sie zum Beispiel bei Liegesystemen und Sitzkissen die Schutzbezüge. Sind sie sauber? Sind die Nähte geschlossen, so dass keine Flüssigkeiten und Krankheitserreger in das Innere gelangen konnten bzw. können?

Ist das Hilfsmittel nicht sauber, lehnen Sie die Annahme des Hilfsmittels ab und fordern den Lieferanten zur unverzüglichen Neulieferung auf.

Die Zeit hinterlässt auch an den Hilfsmitteln ihre Spuren. Wurden sie schon länger eingesetzt und regelmäßig hygienisch aufbereitet, verändern sich unter Umständen die Materialeigenschaften des Hilfsmittels. Bei Schaumstoffmatratzen zum Beispiel können starke Liegekuhlen entstanden sein. Oder eine häufige Aufbereitung in einem Vakuum-Dampf-Verfahren hat zum Schrumpfen des Schaumstoffkerns geführt und der Schutzbezug passt nun nicht mehr richtig. Ein Liegesystem mit Falten im Schutzbezug erhöht das Dekubitusrisiko, statt es zu senken. Defekte Reißverschlüsse oder Löcher in den Schutzbezügen lassen Flüssigkeiten und Krankheitserreger eindringen. Elektrisch betriebene Systeme mit beschädigten Kabeln dürfen nicht eingesetzt werden.

Sie können die Funktionsfähigkeit eines Hilfsmittels nicht abschließend prüfen. Aber Sie können darauf achten, ob es sich in einem äußerlich guten Zustand befindet. Wenn nicht, lehnen Sie auch hier die Annahme des Hilfsmittels ab und fordern umgehenden Ersatz.

Die Bedeutung der Zeit

Bei der Vorbeugung von Dekubitus spielt die Zeit eine wichtige Rolle. In Abhängigkeit von der Konstitution und Disposition Ihres Angehörigen können schon kleine Drücke in kurzer Zeit massive Hautschädigungen hervorrufen. Nicht ohne Grund wird im Expertenstandard Dekubitusprophylaxe für die Pflege ein unverzüglicher Einsatz der Hilfsmittel verlangt.

Fordern Sie daher eine schnelle, kurzfristige Klärung der Angelegenheit, wenn ein Hilfsmittel aufgrund des Abweichens von der Verordnung oder wegen hygienischer oder funktioneller Mängel nicht eingesetzt werden kann oder ausgetauscht werden muss.

Definieren Sie mit dem Lieferanten einen Zeitrahmen. Dauert es bis zur Verfügbarkeit des richtigen Hilfsmittels länger als 2-3 Tage und geht vom alternativen Hilfsmittel keine Gefahr für Ihren Angehörigen aus, setzen Sie es zur Überbrückung, unter Vorbehalt ein.

Schulung und Anleitung im Umgang mit dem Hilfsmittel

Der Lieferant des Hilfsmittels ist laut Medizinproduktegesetz (MPG) verpflichtet, den Anwender des Hilfsmittels, also wenn möglich den Betroffenen, sonst seine Angehörigen, Bezugspersonen und Pflegekräfte in der Anwendung des Medizinproduktes zu schulen. Er muss Ihnen wichtige Informationen zum Einsatz des Hilfsmittels, zur Reinigung und ggf. Desinfektion geben.

Die Schulung und Anleitung sollte automatisch vom Lieferanten erfolgen. Wenn nicht, sprechen Sie ihn direkt darauf an.

Mit dem Einsatz des Hilfsmittels in Ihrem Haushalt oder in der stationären Pflege geht die Verantwortung als Betreiber des Medizinproduktes auf Sie bzw. die Pflegeeinrichtung über. Sie können dieser Verantwortung nur nach einer entsprechenden Schulung und Anleitung gerecht werden.

Bei aufwändigeren Hilfsmitteln, zum Beispiel Liegesystemen, sollte eine Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung bei Ihnen bzw. in der stationären Pflege bei den Pflegekräften verbleiben. Werden elektrisch betriebene Hilfsmittel eingesetzt, ist der Lieferant gemäß Medizinproduktegesetz verpflichtet, Ihnen bzw. den Pflegekräften die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

Verwahren Sie die Unterlagen an einem leicht zugänglichen Ort, damit sie im Bedarfsfall schnell verfügbar sind.