Allgemein formulierte vertragliche Anforderungen werden in der Praxis nicht eingehalten – das haben wir gesehen. Die Konsequenz: Leistungen müssen im Vertrag detailliert und prozessbezogen festgelegt und ihre Einhaltung kontrolliert werden.
Der Kostenträger ist im sensiblen Versorgungssegment „Hilfsmittel gegen Dekubitus“ gehalten, analog § 139 Abs. 2 SGB V „indikations- oder einsatzbezogene besondere Qualitätsanforderungen“ in den Verträgen festzulegen – um Versorgungsqualität, Präventions- und Therapieerfolge und damit Kostensenkungen zu erzielen.
Aus Sozialgesetzgebung, Hilfsmittelrichtlinien, Expertenstandards, Verordnungen und den beschriebenen Defiziten im Versorgungsverhalten leiten sich folgende vertragliche Anforderungen ab:
Fazit: Wer sich vertraglich zu fachlich fundierten Standards verpflichtet, erzielt nicht nur Präventions- und Therapieerfolge – sondern vermeidet Milliardenkosten, die durch unzureichende Beratung und Hilfsmittelversorgung entstehen.